(10)Absatz 10,Die Personen, die nach Abs. 9 eine Meldung bei der FMA erstatten, dürfen niemand anderen, insbesondere nicht die Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden oder mit diesen Personen in Beziehung stehende Personen, über die erfolgte Meldung unterrichten. Ein Schadenersatzanspruch aus dem Umstand des Unterbleibens dieses Unterrichtens besteht nicht, soferne in gutem Glauben gehandelt wurde. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht. Die FMA darf niemand anderen, insbesondere nicht den Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden, den Namen der Person, die diese Transaktionen gemeldet hat, mitteilen, wenn es der meldenden Person schaden würde oder könnte. Eine nach Abs. 9 erfolgende Meldung bei der FMA gilt nicht als Verletzung etwaiger vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und entbindet die Person, die die Meldung erstattet hat, von der Haftung für Schadenersatz, sofern sie in gutem Glauben gehandelt hat. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht.Die Personen, die nach Absatz 9, eine Meldung bei der FMA erstatten, dürfen niemand anderen, insbesondere nicht die Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden oder mit diesen Personen in Beziehung stehende Personen, über die erfolgte Meldung unterrichten. Ein Schadenersatzanspruch aus dem Umstand des Unterbleibens dieses Unterrichtens besteht nicht, soferne in gutem Glauben gehandelt wurde. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht. Die FMA darf niemand anderen, insbesondere nicht den Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden, den Namen der Person, die diese Transaktionen gemeldet hat, mitteilen, wenn es der meldenden Person schaden würde oder könnte. Eine nach Absatz 9, erfolgende Meldung bei der FMA gilt nicht als Verletzung etwaiger vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und entbindet die Person, die die Meldung erstattet hat, von der Haftung für Schadenersatz, sofern sie in gutem Glauben gehandelt hat. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht.