Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

20.07.2019

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Gültigkeit des Prospekts

Paragraph 6 a,

  1. Absatz einsEin Prospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß Paragraph 6, erforderliche Nachträge ergänzt wird.
  2. Absatz 2Im Falle eines Angebotsprogramms ist der zuvor hinterlegte Basisprospekt zwölf Monate gültig.
  3. Absatz 3Bei Nichtdividendenwerten gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.
  4. Absatz 4Ein zuvor hinterlegtes und gebilligtes Registrierungsdokument im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, ist höchstens zwölf Monate gültig.
  5. Absatz 5Das Registrierungsdokument, das gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 7 a, Absatz 4, aktualisiert wurde, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.

Anmerkung

1. EG: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,

2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012,

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40141183