Kurztitel

Zuweisung der NÖ Umland-Bezirksgerichte Wiens zu NÖ Gerichtshöfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.08.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Text

Artikel römisch elf
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Artikel römisch eins bis römisch neun am 1. März 1993 und
    2. Ziffer 2
      des Artikel römisch zehn, am 1. Jänner 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2012, verfügte Aufhebung von Artikel römisch zehn Paragraph eins, Ziffer eins, tritt mit 1. Juli 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass das Landesgericht St. Pölten im Bereich der niederösterreichischen Gemeinden nach Paragraph 4, des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,, lediglich für Verfahren zuständig bleibt, die vor dem 1. Juli 2014 beim Bezirksgericht Purkersdorf, beim Landesgericht St. Pölten oder bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten eingelangt, anhängig gemacht oder behandelt worden sind.
  3. Absatz 3,Ist die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten nach Absatz 2, gegeben, bleibt sie auch im Fall der Fortsetzung, Fortführung, Wiederaufnahme, neuerlichen Durchführung oder Verfahrensergänzung, Neudurchführung oder Erneuerung eines Verfahrens sowie im Fall einer Nichtigkeitsklage, Nichtigerklärung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder schließlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie bei jeder sonstigen Form einer Verfahrensfortführung, -ergänzung oder -erneuerung erhalten.