Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten und zu benützen. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für die Behörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, als auch des Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 aus.
  2. Absatz 2,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom Bundesverwaltungsgericht und von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.
  4. Absatz 4,Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt Paragraph 34, Absatz 2,

Anmerkung

Artikel 9, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, lautet: "In Paragraph 36, Absatz 2, wird die Wortfolge „von Asyl- und Fremdenpolizeibehörden“ durch die Wortfolge „vom Bundesasylamt, vom Asylgerichtshof und von den Fremdenpolizeibehörden“ ersetzt.". Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: "von Asyl- und von Fremdenpolizeibehörden".

Schlagworte

Asylbehörde

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40141125