Absatz eins,Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG” (Paragraph 45,) oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” (Paragraph 48,) die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).