Absatz eins,Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- Ziffer einsgegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
- Ziffer 2gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.