(4)Absatz 4,Ein gemäß Abs. 1 Z 1 eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Ein gemäß Abs. 1 Z 2 eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz weder im Hinblick auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten noch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird oder wenn der Asylwerber aus eigenem dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich nicht wieder dem Verfahren entziehen.Ein gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Ein gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz weder im Hinblick auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten noch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird oder wenn der Asylwerber aus eigenem dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich nicht wieder dem Verfahren entziehen.