hinsichtlich der Pauschalgebühren
- Litera afür das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder des in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 angeführten Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei prätorischen Vergleichen (Paragraph 433, ZPO) mit der Beurkundung durch den Richter;
- Litera bfür das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;
- Litera cfür das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz in einem und außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z römisch zwei) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;
- Litera dfür das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung des Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
- Litera efür das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach Paragraph 7 a, EO mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
- Litera ffür das Insolvenz- und Reorganisationsverfahren:
- Sub-Litera, a, afür das Konkursverfahren vor dem Gerichtshof mit der Zustellung des in Paragraph 14 a, Absatz eins, GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im Fall der Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans mit der Verkündung dieses Beschlusses oder – bei unterbliebener Verkündung – mit dessen Zustellung an den Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Schuldners mit der Zustellung des jeweiligen Beschlusses an diesen;
- Sub-Litera, b, bfür das Sanierungsverfahren vor dem Gerichtshof im Falle der Eigenverwaltung des Schuldners mit der Zustellung des in Paragraph 14 a, Absatz 2, GEG angeführten Beschlusses an den Schuldner, kommt dem Schuldner die Eigenverwaltung nicht zu, mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Masseverwalter;
- Sub-Litera, c, cfür das Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht mit der Zustellung des im Paragraph 14 a, Absatz eins, GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im Fall der Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans mit der Verkündung dieses Beschlusses oder – bei unterbliebener Verkündung – mit dessen Zustellung an den Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Schuldners mit der Zustellung des jeweiligen Beschlusses an diesen;
- Sub-Litera, d, dfür das Reorganisationsverfahren mit der Zustellung des Aufhebungs- oder Einstellungsbeschlusses an den Schuldner (Paragraphen 12 und 13 URG);
- Litera gfür die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Zeitpunkt der Abgabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
- Litera hfür die in der Tarifpost 12 Litera a bis c, f, g und i angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;
- Litera ifür die in der Tarifpost 12 Litera d, angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung, für das in der Tarifpost 12 Litera h, Ziffer eins, angeführte Verfahren mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die Partei, für das in Tarifpost 12 Litera h, Ziffer 2, angeführte weitere Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate;
- Litera jfür die in der Tarifpost 12a sowie die in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 13 angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;