Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

05.07.2012

Text

3. Abschnitt
Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren

Zulassung zur praktischen Fahrprüfung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität mit einem Lichtbildausweis gegenüber der Aufsichtsperson und dem Fahrprüfer nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2,Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen BE, CE(C1E) und DE(D1E) ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.
  3. Absatz 3,Strebt ein Kandidat für die Fahrprüfung neben der Klasse B auch eine oder mehrere der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) an, so darf die praktische Fahrprüfung für die Klasse B nicht am selben Tag stattfinden wie jene für die Klasse(n) C(C1), CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E).