Absatz eins,Der Fahrprüfer ist vom Landeshauptmann seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben, wenn ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde oder er nicht mehr vertrauenswürdig ist (unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 128, Absatz eins, KFG 1967).