Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Text

Weiterbildung der Fahrprüfer

Paragraph 10,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Weiterbildung (Paragraph 34 b, Absatz 6, FSG) sind die in der Anlage 5 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebiete zu vertiefen.
  2. Absatz 2Jeder Fahrprüfer hat – ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bestellung eine theoretische Weiterbildung im Umfang von 32 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Der vom Landeshauptmann jährlich zu veranstaltende interaktive Erfahrungsaustausch ist im Umfang von maximal acht Unterrichtseinheiten jährlich auf die Weiterbildungsverpflichtung anzurechnen. Von den modularen Weiterbildungskursen (Punkt römisch eins.2. von Anlage 5) hat der Fahrprüfer so viele Module nach seiner Wahl zu besuchen, wie für das Erreichen des Umfanges der theoretischen Weiterbildung erforderlich ist. Ein mehrfacher Besuch des gleichen Moduls ist zulässig.
  3. Absatz 3Jeder Fahrprüfer hat – ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von fünf Jahren nach seiner Bestellung eine praktische Weiterbildung im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Hierbei stehen die unter Punkt römisch II. des Anhanges 5 genannten Module zur Auswahl, wobei der mehrfache Besuch des gleichen Moduls zulässig ist.
  4. Absatz 4Die Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfungsauditoren ist auf den Umfang der Weiterbildungsverpflichtung nach Absatz eins bis 3 anzurechnen.
  5. Absatz 5Hat ein Fahrprüfer die vorgeschriebene Weiterbildung (auch jene gemäß Paragraph 34 b, Absatz 6, FSG) nicht absolviert, so ist dieser Fahrprüfer bis zu Absolvierung der Weiterbildung nicht zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.