Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 307 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

27.12.2019

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vorteilszuwendung

Paragraph 307 a,

  1. Absatz eins,Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen ungebührlichen Vorteil (Paragraph 305, Absatz 4,) für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Artikel 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009,.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40140767