Absatz einsDer Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben die auf Grund der Meldungen gemäß Paragraphen 2, Absatz 3 a, sowie 6 Absatz 2, Ziffer 3, Unv-Transparenz-G gemeldeten leitenden ehrenamtlichen Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.