Kurztitel

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

28.10.2013

Beachte

Tritt für die Mitglieder der Landtage erst mit 31.12.2013 außer Kraft vergleiche Artikel römisch drei, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2013,).

Text

Offenlegung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Bundesräten gemeldeten Tätigkeiten unter Angabe des Rechtsträgers einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des Paragraph 6, Absatz 6, Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe, dass die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist.