Kurztitel

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 64/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2012

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

28.10.2013

Beachte

Tritt für die Mitglieder der Landtage erst mit 31.12.2013 außer Kraft (vgl. Art. III BGBl. I Nr. 141/2013).

Text

Offenlegung

§ 9.

  1. (1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben auf Grund der Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Unv-Transparenz-G eine öffentliche Liste zu führen, in der die von den Abgeordneten zum Nationalrat sowie die von den Bundesräten gemeldeten Tätigkeiten unter Angabe des Rechtsträgers einzutragen sind. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien des § 6 Abs. 6 Unv-Transparenz-G zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.
  2. (2) Abs. 1 gilt für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe, dass die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist.