(4)Absatz 4,Bahnbenützende haben sich bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die Rücksicht auf andere gebieten. Hiebei sind die vom Eisenbahnunternehmen nach den Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, kundgemachten Hinweise sowie die mit Lautsprechern oder Anzeigeeinrichtungen erteilten Anordnungen, zu beachten. Bahnbenützende haben sich im Bedarfsfall an die Eisenbahnbediensteten zu wenden oder sich gekennzeichneter Kommunikationsmittel zu bedienen. Insbesondere ist verboten,Bahnbenützende haben sich bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die Rücksicht auf andere gebieten. Hiebei sind die vom Eisenbahnunternehmen nach den Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, kundgemachten Hinweise sowie die mit Lautsprechern oder Anzeigeeinrichtungen erteilten Anordnungen, zu beachten. Bahnbenützende haben sich im Bedarfsfall an die Eisenbahnbediensteten zu wenden oder sich gekennzeichneter Kommunikationsmittel zu bedienen. Insbesondere ist verboten,
auf schienengleichen Bahnsteigzugängen zu verweilen;
sich
im durch Bahnsteigkante und Bodenmarkierung (Warnstreifen) gekennzeichneten Gefahrenraum oder
auf Bahnsteigen von Haupt- und Nebenbahnen, die über keinen durch Bodenmarkierungen (Warnstreifen) gekennzeichneten Gefahrenraum verfügen
aufzuhalten, soweit dies nicht nach dem Anhalten von Zügen und vor dem Türschließwarnsignal oder der Abfertigungsansage für das Aus- und Einsteigen notwendig ist;
sich aus Schienenfahrzeugen hinauszulehnen;
Tiere, die andere Bahnbenützende gefährden, behindern oder belästigen können, mitzunehmen; Hunde dürfen nur angeleint und mit Beißschutz versehen transportiert werden; ausgenommen hievon sind Hunde für Menschen mit Sehbehinderung; sonstige Heimtiere sind in bisssicheren Behältnissen zu befördern;
gefährliche Gegenstände mitzunehmen, zB nicht verpackte Sägen, Beile, Glasscheiben oder geladene Schusswaffen;
Rettungs- und Fluchtwege, Zugänge zu Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteige zu verstellen oder zu versperren;
Fahrräder und andere Fahrzeuge außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen abzustellen;
Verstellen von oder unberechtigtes Verweilen auf Einrichtungen, die für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind, wie Zugangsrampen, taktilen Blindenleitsystemen.