Kurztitel

Rohstoffzuschlags-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.06.2012

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für den Zeitraum von 1. Jänner bis 30. Juni 2012 wird, nach Maßgabe des Paragraph 11 a, Absatz 6 bis 9 ÖSG, für Anlagen, die auf Basis von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen und für die am 19. Oktober 2009 ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, bestimmt werden, bestanden hat, zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß Paragraph 11, ÖSG bestimmten Preisen ein Rohstoffzuschlag von 3 Cent/kWh gewährt.
  2. Absatz 2,Anlagen gemäß Absatz eins,, die keine Einspeisetarife gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, ÖSG erhalten, sind von der Gewährung von Rohstoffzuschlägen ausgenommen.