Absatz eins,Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag spezielle Kommunikationsparameter (SKP) – sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – befristet auf maximal 12 Monate zu. In begründeten Fällen, insbesondere bei Vorliegen einer gesetzeskonformen Nutzung im Zusammenhang mit einer Wiederbeantragung, kann eine Frist von bis zu 36 Monaten gewährt werden oder von einer Befristung abgesehen werden. Bei Festlegung der Zuteilungsfrist ist insbesondere auf eine etwaige Knappheit der jeweiligen speziellen Kommunikationsparameter Bedacht zu nehmen. Eine Knappheit liegt jedenfalls dann vor, wenn mindestens 70% der gesamt verfügbaren speziellen Kommunikationsparameter eines Typs bereits zugeteilt wurden.