Parteien-Förderungsgesetz 2012
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2012,
BG
Paragraph 5
01.07.2012
31.12.2017
PartFörG
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in Paragraph eins, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 vH dieser Indexzahl und in der Folge 5 vH der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die 50 Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Euro abzurunden und Beträge, die 50 Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Rechnungshof hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.
16.05.2018
20007891
NOR40140626