Kurztitel

Parteiengesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

27.07.2022

Abkürzung

PartG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Beachte

Absatz eins :, Verfassungsbestimmung

Text

1. Abschnitt
Politische Parteien und Rechenschaftspflicht

Gründung, Satzung, Transparenz

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Artikel eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,).

  1. Absatz 2Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.
  2. Absatz 3Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.
  3. Absatz 4Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die sie beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen haben. Dieses hat dazu ein öffentlich einsehbares Verzeichnis zu führen, das den Namen der politischen Partei und das Datum der Hinterlegung der Satzung zu enthalten hat. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. Die Satzungen sind von den politischen Parteien in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Satzung hat insbesondere Angaben zu enthalten über die
    1. Ziffer eins
      Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei jedenfalls ein Leitungsorgan, eine Mitgliederversammlung und ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein müssen,
    2. Ziffer 2
      Rechte und Pflichten der Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      Gliederung der Partei,
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen über die freiwillige Auflösung der politischen Partei.
  4. Absatz 5Politische Parteien können dem Bundesministerium für Inneres ihre freiwillige Auflösung bekanntgeben.
  5. Absatz 6Dem Rechnungshof kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden,
    1. Ziffer eins
      Rechenschaftsberichte politischer Parteien sowie wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, und Prüfungsvermerke dazu entgegen zu nehmen, diese zu kontrollieren und zu veröffentlichen, Wirtschaftsprüfer für die Prüfung von Rechenschaftsberichten zu bestellen sowie die durch Valorisierung geänderten Beträge für Parteienförderung, Wahlwerbungsausgaben und Spenden kundzumachen,
    2. Ziffer 2
      seiner Kontrolle unterliegende Rechtsträger aufzufordern, Rechtsgeschäfte mit politischen Parteien oder mit Unternehmen, an der eine politische Partei oder eine nahestehende Organisation oder Gliederungen einer Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, beteiligt sind, bekannt zu geben und diese Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen,
    3. Ziffer 3
      Spenden, die Parteien oder wahlwerbende Parteien, die keine politische Parteien sind, oder Abgeordnete oder Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, in unzulässiger Weise erhalten haben, entgegen zu nehmen, zu verwahren, in seinem Tätigkeitsbericht anzuführen sowie an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, und
    4. Ziffer 4
      im Falle von vermuteten Verstößen politischer Parteien oder wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, oder nahestehender Organisationen oder Gliederungen einer Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, oder von vermuteten Verstößen eines Abgeordneten oder Wahlwerbers, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, gegen Rechenschaftspflichten oder gegen Annahmeverbote von Spenden oder gegen Beschränkungen der Wahlwerbungskosten, die Unterlagen an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20007889

Dokumentnummer

NOR40140599