Absatz eins,Nehmen die Straßenbenützer bei der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung wahr, dass
- Ziffer einsdas gelbe Licht oder das rote Licht oder das rote blinkende Licht leuchtet oder
- Ziffer 2optische Zeichen durch sich drehende rotierende Warnsignale abgegeben werden oder
- Ziffer 3akustische Zeichen abgegeben werden oder
- Ziffer 4sich Schrankenbäume abwärts bewegen oder
- Ziffer 5Schrankenbäume vollständig oder auch nur über einen Teil der Straße geschlossen sind oder
- Ziffer 6Schrankenbäume nicht vollständig geschlossen sind oder
- Ziffer 7von Bewachungsorganen durch Armzeichen oder durch Armzeichen unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen ein Anhaltegebot gegeben wird oder
- Ziffer 8bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken das Vorschriftszeichen „Halt“ angebracht ist oder
- Ziffer 9ein Schienenfahrzeug vor der Eisenbahnkreuzung steht und seine Weiterfahrt durch Abgabe akustischer Signale ankündigt,
haben die Straßenbenützer anzuhalten. Ist bei Aufleuchten des gelben Lichtes ein sicheres Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung nicht mehr möglich, haben die Straßenbenützer weiter zu fahren.