Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

Vorschriftszeichen

Abmessungen

Paragraph 16,

Die Abmessungen der Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“, „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ und „Halt“, die vor einer Eisenbahnkreuzung angebracht werden, haben nach Möglichkeit zumindest den Abmessungen der Vorschriftszeichen, die im Verlauf derselben Straße verwendet werden, zu entsprechen.