Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,
Paragraph 3
01.09.2012
Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.