Absatz eins,Ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
Passgesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2012,
BG
Paragraph 15
25.07.2012
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
20.09.2022
10005798
NOR40140383