Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Artikel 27, Absatz 2,

Text

Artikel 7

Automatisierter Abruf von DNA-Profilen

  1. Ziffer eins
    Soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht beider Vertragsparteien zulässig ist und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit können die Vertragsparteien der gemäß Artikel 9 benannten nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei zum Zweck der Verfolgung schwerer Straftaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht gestatten, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der DNA-Profile abzurufen. Die Anfrage darf nur im Einzelfall und im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der abrufenden Vertragspartei erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Wird im Zuge eines automatisierten Abrufs die Übereinstimmung eines übermittelten DNA-Profils mit einem in der Datei der empfangenden Vertragspartei gespeicherten DNA-Profil festgestellt, so erhält die anfragende nationale Kontaktstelle automatisiert die Fundstellendatensätze hinsichtlich derer eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so wird dies automatisiert mitgeteilt.