Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2012,
Text
Aufgaben
§ 1.Paragraph eins,
Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Bosnien-Herzegowina im Rahmen der EU-Operation ALTHEA (EUFOR ALTHEA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 1031 (1995) vom 15. Dezember 1995 und 1575 (2004) vom 22. November 2004, der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben dienen im Wesentlichen der Umsetzung des „Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina“ („Dayton-Übereinkommen“) und umfassen insbesondere die Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG nach Bosnien-Herzegowina im Rahmen der EU-Operation ALTHEA (EUFOR ALTHEA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 1031 (1995) vom 15. Dezember 1995 und 1575 (2004) vom 22. November 2004, der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben dienen im Wesentlichen der Umsetzung des „Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina“ („Dayton-Übereinkommen“) und umfassen insbesondere die
Sicherung einer dauerhaften Beendigung der Feindseligkeiten,
Hilfe bei der Schaffung eines sicheren Umfelds,
Unterstützung internationaler Organisationen sowie Nicht-Regierungs-Organisationen und
Überwachung der Minenräumung.