Absatz eins,Die abschließende Prüfung erfolgt
- Ziffer einsan den berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer eins und 3), den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Paragraph eins, Ziffer 2,) sowie den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer 4,) in Form einer Reife- und Diplomprüfung und
- Ziffer 2an den Lehrgängen höherer Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Paragraph eins, Ziffer 5,) in Form einer Diplomprüfung.