Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
- Ziffer einsdie im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,
- Ziffer 2die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,
- Ziffer 3die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
- Ziffer 4die Aufbaulehrgänge der in Ziffer eins und 3 genannten Schulen und
- Ziffer 5die Lehrgänge der in Ziffer 2, genannten Schulen
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.