Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2016

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 35, Absatz eins

Text

Durchführung der vorwissenschaftlichen Arbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Arbeit ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
  2. Absatz 2,Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.
  3. Absatz 3,Zur Dokumentation der Arbeit sind Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
  4. Absatz 4,Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat zehn bis 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.