Absatz eins,Die vorwissenschaftliche Arbeit umfasst eine dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechende Themenstellung. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.