Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 35, Absatz eins,

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden höheren Schulen (einschließlich der Sonderformen, ausgenommen die als Sonderformen für Berufstätige geführten Schulen) und regelt die Durchführung der Reifeprüfung.