Anteil (in %) der Nichteinhaltung der in Paragraph 4 bis Paragraph 13, genannten Standards sowie Angabe von Gründen;
Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2012,
Paragraph 14
01.01.2013
31.12.2013
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16,
Zur Überwachung der Einhaltung der im 2. Abschnitt definierten Standards sind folgende Kennzahlen von Verteilernetzbetreibern sowie, sofern anwendbar, von Fernleitungsnetzbetreibern zu erheben, jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr an die Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Internetpräsenz des Netzbetreibers, von jedem Netzbetreiber individuell zu veröffentlichen.