(4a)Absatz 4 a,Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehre verfügt wird, entsprechen 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, 5% der Vollbeschäftigung. Aus Anlass der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind § 50 Abs. 4 und § 61 Abs. 8 GehG nicht anzuwenden, aus Anlass des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind die Verminderungs- und Einstellungsbestimmungen des § 50 Abs. 9 und § 61 Abs. 5 GehG nicht anzuwenden. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von anderen Aufgaben der Pädagogischen Hochschule verfügt wird, sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die §§ 47 Abs. 3a und 50 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehre verfügt wird, entsprechen 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, 5% der Vollbeschäftigung. Aus Anlass der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind Paragraph 50, Absatz 4 und Paragraph 61, Absatz 8, GehG nicht anzuwenden, aus Anlass des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind die Verminderungs- und Einstellungsbestimmungen des Paragraph 50, Absatz 9 und Paragraph 61, Absatz 5, GehG nicht anzuwenden. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von anderen Aufgaben der Pädagogischen Hochschule verfügt wird, sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die Paragraphen 47, Absatz 3 a und 50 Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.