Absatz eins,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter Paragraph eins, Absatz eins, fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
- Litera aDienstzulagengruppe römisch fünf 8 Wochenstunden,
- Litera bDienstzulagengruppe römisch vier 12 Wochenstunden,
- Litera cDienstzulagengruppe römisch drei 14 Wochenstunden,
- Litera dDienstzulagengruppe römisch zwei 16 Wochenstunden,
- Litera eDienstzulagengruppe römisch eins 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei.