Absatz eins,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:
- Ziffer einsfür Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins (Anlage 1)1,167
- Ziffer 2für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei (Anlage 2)1,105
- Ziffer 3für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei (Anlage 3)1,050
- Ziffer 4für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier (Anlage 4)0,913
- Ziffer 5für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a (Anlage 4a)0,955
- Ziffer 6für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier b (Anlage 4b)0,977
- Ziffer 7für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf (Anlage 5)0,875
- Ziffer 8für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf a (Anlage 5a)0,825
- Ziffer 9für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch sechs (Anlage 6)0,75.