Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 n

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Text

Sonderbestimmungen

Paragraph 48 n,

  1. Absatz eins,Auf Vertragshochschullehrpersonen ist Paragraph 27 a, Absatz 8, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auf die Vertragshochschullehrperson sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 45 a und 45 b BDG 1979 (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte oder Vorgesetzter je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter auch die Vizerektorin, der Vizerektor, die Rektorin oder der Rektor in Betracht kommt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins bis 4 BDG 1979 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 27 e, Absatz eins, (Erholungsurlaub) mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht der Terminisierung der Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2,) widersprechen darf, im Übrigen aber nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden ist; der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur in ganzen Tagen zulässig, einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 20, mit der Maßgabe, dass Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 3 bis 6, die Paragraphen 48 a bis 48 e und Paragraph 49, BDG 1979 nicht anzuwenden sind;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 20 a, (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Vertragslehrpersonen im Paragraph 47 a, vorgesehen sind.
  3. Absatz 3,Auf Vertragshochschullehrpersonen ist Paragraph 83, Absatz 3, (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm) anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2017 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2, zweiter Satz) aus besonderen fachlichen oder organisatorischen Gründen unterschritten werden.
  5. Absatz 5,Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2017 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2, zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 dürfen aus dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten (Paragraph 48 h,) im Höchstausmaß von vier Wochenstunden an der der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule mitverwendet werden; dabei entspricht eine Wochenstunde 30 Lehrveranstaltungsstunden im Sinne des Paragraph 48 h, Absatz 2,
  7. Absatz 7,Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2013 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.