Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 j

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Text

Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke

Paragraph 48 j,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der für die Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zuständig ist, kann Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 1, nach jeweils sieben Jahren ununterbrochener Beschäftigung an der Pädagogischen Hochschule, für Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungsaufgaben begründet sind, eine bis zu sechsmonatige Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Pädagogischen Hochschule erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens der Bundesministerin oder des Bundesministers der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule.
  2. Absatz 2,Eine solche Freistellung kann
    1. Ziffer eins
      unter Beibehaltung der Bezüge oder
    2. Ziffer 2
      unter Entfall der Bezüge
    gewährt werden. Die Zeit der Freistellung nach Ziffer 2, ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die die Vertragshochschullehrperson auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, sowie auf notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.