Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,
Text
Artikel 127c.
Ist in einem Land ein Landesrechnungshof eingerichtet, können durch Landesverfassungsgesetz folgende Regelungen getroffen werden:
eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Art. 126a zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;eine dem Artikel 126 a, erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Artikel 126 a, zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;
dem Art. 127a Abs. 1 bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;dem Artikel 127 a, Absatz eins bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;
dem Art. 127a Abs. 7 und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern.dem Artikel 127 a, Absatz 7 und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,)