Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Beachte

Absatz eins :, Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Spruchsenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2,Die Spruchsenate bestehen aus drei, die Berufungssenate aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind ein Beamter des höheren Finanzdienstes und ein Laienbeisitzer. Den Vorsitz im Berufungssenat führt ein Vorsitzender des unabhängigen Finanzsenates mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst, die weiteren Mitglieder sind ein hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst und zwei Laienbeisitzer.