Absatz einsEinem Lehrer
- Ziffer einsan Volksschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 82,2 €,
- Ziffer 2an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 82,2 €,
- Ziffer 3an Berufsschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 137,1 €, bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der doppelten Höhe.