BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54eParagraph 54 e
Inkrafttretensdatum
01.10.2013
Text
Leistungsprämien
§ 54e.Paragraph 54 e,
(1)Absatz eins,Der Hochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.
(2)Absatz 2,Die Rektorin oder der Rektor kann der Hochschullehrperson in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Hochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihr oder ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.
(3)Absatz 3,Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,14% der Bezugssumme (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) der Hochschullehrpersonen bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Hochschullehrpersonen aufzuteilen und den Rektorinnen und Rektoren zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,§ 19 ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.Paragraph 19, ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.