Kurztitel

Betriebspensionsgesetz A

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Artikel V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Leistungszusagen nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1989 gemacht wurden und von Pensionskassen zu erfüllen sind, die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet waren.
  2. Absatz 2Vereinbarungen nach Paragraph 3, des Betriebspensionsgesetzes (Artikel römisch eins) können den Stichtag für Übertragung von Anwartschaften und Leistungen auf Pensionskassen rückwirkend, längstens aber auf den Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers festlegen.
  3. Absatz 3Auf Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemacht wurden, ist dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. Für die Erfüllung der Wartezeit und des Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel römisch eins Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz 2, zählen auch Anwartschaftszeiten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes liegen. In Unterstützungs- und sonstigen Hilfskassen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestanden haben, bleiben von Artikel römisch eins Paragraph 15, abweichende Regelungen hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erworbenen Anwartschaften unberührt.
  4. Absatz 4Vor dem 1. Jänner 1990 bestehende Regelungen in direkten Leistungszusagen, die abweichend von Artikel römisch eins dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      eine längere Wartezeit,
    2. Ziffer 2
      den Verlust der erworbenen Anwartschaften bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bei Arbeitgeberkündigung aufgrund eines in einem Disziplinarverfahren festgestellten schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers,
    3. Ziffer 3
      den Widerruf von Leistungen wegen eines Verhaltens des Leistungsberechtigten, das ihn des Vertrauens seines früheren Arbeitgebers unwürdig erscheinen läßt (insbesondere wegen Verstoßes gegen bestehende Konkurrenzklauseln),
    vorsehen, bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Der Unverfallbarkeitsbetrag im Sinne des Artikels römisch eins Paragraph 7, ist bei direkten Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, (1. Juli 1990) erteilt wurden, nach den Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 2 a und 2b Betriebspensionsgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1996,, für den Zeitraum ab 1. Juli 1990 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berechnen.
  6. Absatz 6Artikel römisch eins Paragraph 10, ist auf Leistungen aus direkten Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemacht wurden, nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7Artikel römisch IV dieses Bundesgesetzes ist auf Insolvenzen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, nicht anzuwenden. Die Frist nach Paragraph 6, Absatz eins, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes für Ansprüche nach Artikel römisch IV Ziffer 2, Litera a, endet frühestens vier Monate nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes.
  8. Absatz 8Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  9. Absatz 9Artikel römisch fünf Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  10. Absatz 10Ehemalige Arbeitnehmer/innen, für die zum Stichtag 31. Dezember 2012 eine beitragsfrei gestellte Anwartschaften geführt wird, können bis 30. Juni 2013 schriftlich die neuerliche Umwandlung der Anwartschaft in einen Unverfallbarkeitsbetrag und dessen Abfindung verlangen wenn:
    1. Ziffer eins
      der in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft umgewandelte Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus Paragraph eins, Absatz 2, und 2a PKG in der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltenden Fassung jeweils ergebenden Betrag nicht überschritten hat,
    2. Ziffer 2
      der nach Umwandlung dieser Anwartschaft neuerlich ermittelte Unverfallbarkeitsbetrag nicht den zum 31. Dezember 2012 maßgeblichen Betrag nach Paragraph eins, Absatz 2, und 2a PKG übersteigt, und
    3. Ziffer 3
      der/die Arbeitnehmer/in nicht die Übertragung dieser Anwartschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz verlangen kann.
  11. Absatz 11Ehemalige Arbeitnehmer/innen, für die zum Stichtag 31. Dezember 2012 eine prämienfreie Versicherung geführt wird, können bis 30. Juni 2013 schriftlich die neuerliche Umwandlung der Anwartschaft in einen Unverfallbarkeitsbetrag und dessen Abfindung verlangen wenn:
    1. Ziffer eins
      der in eine prämienfreie Versicherung umgewandelte Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus Paragraph eins, Absatz 2, und 2a PKG in der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltenden Fassung jeweils ergebenden Betrag nicht überschritten hat,
    2. Ziffer 2
      der nach Umwandlung dieser Anwartschaft neuerlich ermittelte Unverfallbarkeitsbetrag nicht den zum 31. Dezember 2012 maßgeblichen Betrag nach Paragraph eins, Absatz 2, und 2a PKG übersteigt, und
    3. Ziffer 3
      der/die Arbeitnehmer/in nicht die Übertragung dieser Versicherung gemäß Paragraph 6 c, Absatz 3, zweiter Satz verlangen kann.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Unterstützungskasse, Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR40139579