Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Text

Artikel 12.

  1. Absatz eins,Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10, fällt; Volkspflegestätten, Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;
    2. Ziffer 2
      öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
    3. Ziffer 3
      Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
    4. Ziffer 4
      Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
    5. Ziffer 5
      Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10, fällt;
    6. Ziffer 6
      Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.
  2. Absatz 2,Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.