Absatz einsZur Hauptversammlung der Pensionskasse sind auch die beitragleistenden Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und die Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, einzuladen. Die Satzung kann vorsehen, daß eine Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung erforderlich ist. In diesem Fall erlischt das Recht auf Teilnahme des berechtigten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, wenn er nicht bis zu dem in der Satzung festgelegten Stichtag vor der Hauptversammlung gegenüber der Pensionskasse schriftlich die beabsichtigte Teilnahme an der Hauptversammlung bekanntgibt. Der Zeitraum zwischen dem Stichtag und der Hauptversammlung darf drei Monate nicht überschreiten.