Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Schwankungsrückstellung – allgemeine Bestimmungen

Paragraph 24,

  1. Absatz einsZum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus der Veranlagung des Vermögens und aus dem versicherungstechnischen Ergebnis ist in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine Schwankungsrückstellung zu bilden. Die Dotierung oder Auflösung der Schwankungsrückstellung hat auf dem Wert der Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres aufzusetzen und hat in der durch Paragraph 24 a, vorgeschriebenen Reihenfolge zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Schwankungsrückstellung kann grundsätzlich entweder getrennt für einzelne Anwartschafts- und Leistungsberechtigte (individuell) oder gemeinsam für Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten (global) geführt werden. Folgende Kombinationsmöglichkeiten sind zulässig:
    1. Ziffer eins
      Für eine gesamte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
      1. Litera a
        individuell für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,
      2. Litera b
        individuell für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten,
      3. Litera c
        global für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten oder
      4. Litera d
        global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; dies ist jedoch nur zulässig, wenn es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten handelt.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Ziffer eins, Litera a,, b und c kann die Schwankungsrückstellung innerhalb einer VRG für eine Gruppe von Anwartschaftsberechtigten oder eine Gruppe von Leistungsberechtigten global geführt werden, wobei für die Bildung der Gruppe folgende Kriterien einzeln oder in Kombination herangezogen werden können:
      1. Litera a
        Sub-VG,
      2. Litera b
        Wahrscheinlichkeitstafeln,
      3. Litera c
        Rechnungszins,
      4. Litera d
        rechnungsmäßiger Überschuss,
      5. Litera e
        Arbeitgeber oder Gruppe von Arbeitgebern.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Ziffer eins, Litera d, kann die Schwankungsrückstellung innerhalb einer VRG bei unbeschränkter Nachschusspflicht eines Arbeitgebers global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers oder global für alle Anwartschaftsberechtigten dieses Arbeitgebers und global für alle Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers geführt werden, wobei an die Stelle des Arbeitgebers jeweils auch eine Gruppe von Arbeitgebern treten kann.
    Sofern Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam verwaltet werden, ist bei Führung der Schwankungsrückstellung gemäß Ziffer eins, Litera a bis c unbeschadet der Ziffer 2, die Schwankungsrückstellung jedenfalls getrennt nach Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie zu führen.
  3. Absatz 3Das für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgebliche Vermögen entspricht der Gesamtsumme des in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesenen veranlagten Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von Vermögenswerten, bewertet gemäß Paragraph 23, zum jeweiligen Stichtag.
  4. Absatz 4Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist vom Vorstand festzulegen und im Geschäftsplan anzugeben, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 20 vH des Vermögens gemäß Absatz 3, zum jeweiligen Bilanzstichtag betragen darf.
  5. Absatz 5Sofern in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Unverfallbarkeitsbetrag sowohl gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer eins, BPG als auch gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 2, BPG berechnet wird, ist das durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles entstehende versicherungstechnische Ergebnis (Paragraph 24 a, Absatz 4,) für die zwei Gruppen der Anwartschaftsberechtigten getrennt zu berechnen und entsprechend zuzuordnen.
  6. Absatz 6Ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (Paragraph 5, Absatz eins, BPG), so können diese Arbeitgeberbeiträge bei Zusagen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers mit künftigen Arbeitgeberbeiträgen gegenverrechnet werden, ansonsten sind sie dem versicherungstechnischen Ergebnis hinzuzurechnen.

Anmerkung

EG: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40139488