Strafregistergesetz 1968
Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,
BG
Paragraph 9 c,
01.09.2012
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Die Landespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten.
20.02.2020
10002116
NOR40139467