Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, oder gemäß Paragraph 45, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bewilligt, so hat die Partei, die die Wiederaufnahme beantragt hat, gegen jene Partei, die das Erkenntnis beziehungsweise den Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat, einen Anspruch
    1. Ziffer eins
      auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand);
    2. Ziffer 2
      auf Ersatz der Geldleistungen, die sie auf Grund der Paragraphen 47 bis 59 dieses Bundesgesetzes im anhängigen Verfahren vor dessen Wiederaufnahme zu erbringen hatte.
  2. Absatz 2,Für den Schriftsatzaufwand gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz eins und 2 über den Schriftsatzaufwand sinngemäß.
  3. Absatz 3,Wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens von mehreren Parteien beantragt, so hat jede von ihnen einen Anspruch auf Aufwandersatz gemäß den Absatz eins und 2, Wurde jedoch von mehreren Parteien ein gemeinsamer Wiederaufnahmeantrag gestellt oder wurden getrennte Wiederaufnahmeanträge von mehreren Parteien durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht, so gilt Paragraph 53, Absatz eins und 2 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Soweit die Absatz eins und 2 nicht anderes bestimmen, gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Aufwandersatz auch für das wiederaufgenommene Verfahren.