Absatz eins,Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
- Ziffer einsdie in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
- Ziffer 2die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
- Ziffer 3die Angabe, welche der Beschwerden der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird.
Die Beschlüsse werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst.