Kurztitel

Statistik über den Viehbestand

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anlage römisch zwei

Rinder

Jungvieh unter ein Jahr alt

              Schlachtkälber und Jungrinder, die geschlachtet werden sollen

              Andere Kälber und Jungrinder, männlich

              Andere Kälber und Jungrinder, weiblich

Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt

              Stiere und Ochsen

              Schlachtkalbinnen

              Nutz- und Zuchtkalbinnen

Rinder zwei Jahre alt und älter

              Stiere und Ochsen

              Schlachtkalbinnen

              Nutz- und Zuchtkalbinnen

              Milchkühe

              Andere Kühe

Rinder insgesamt

Schlagworte

Nutzkalb

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20007836

Dokumentnummer

NOR40139404