Kurztitel

Statistik über den Viehbestand

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anlage römisch eins

a) Schweine

Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht

Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht

Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

50 bis unter 80 kg

80 bis unter 110 kg

110 kg und mehr

Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

Jungsauen, noch nie gedeckt

Jungsauen, erstmals gedeckt

Ältere Sauen, gedeckt

Ältere Sauen, nicht gedeckt

Zuchteber

Schweine insgesamt

b) Schafe

Mutterschafe und gedeckte Lämmer, die zur Erzeugung von Milch bestimmt sind

Andere Mutterschafe und gedeckte Lämmer

Andere Schafe (inkl. Widder und Lämmer)

Schafe insgesamt

c) Ziegen

Erstmals gedeckte Ziegen

Ziegen die bereits gezickelt haben

Andere Ziegen (inkl. Böcke und Kitze)

Ziegen insgesamt

d) Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20007836

Dokumentnummer

NOR40139403