Kurztitel

Statistik über den Viehbestand

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmerkmale und Erhebungsart

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale betreffend den Bestand von Schweinen, Schafen und, Ziegen sowie nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen (Anlage römisch eins) sind personenbezogen als Stichprobenerhebung durch Befragung von 7.000 statistischen Einheiten zu erheben.
  2. Absatz 2,Die Erhebungsmerkmale betreffend den Rinderbestand (Anlage römisch zwei) sind personenbezogen als Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria zu erheben.
  3. Absatz 3,Die Auswahl der Stichprobe für die Erhebung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20007836

Dokumentnummer

NOR40139394